20.04.2004
Verwaltungsratshonorare unter rechtlichem Aspekt
Wie die NZZ in Ihrer Ausgabe vom 20. April 2004 schreibt, sei zunächst festzustellen, dass weder der allgemeine Teil zu den juristischen Personen (Art. 52 bis 59 des Zivilgesetzbuchs, ZGB) noch das Aktienrecht selber (Art. 620 bis 763 des Obligationenrechts, OR) den ausführenden Organen von Gesetzes wegen eine Entschädigung zugestehen. Allein das Faktum einer Stellung als Verwaltungsrat (VR) gibt also keinen Anspruch. Was das Aktienrecht aber kennt, ist die Entschädigungsform der sogenannten Tantième.
Diese ist über das ganze Aktienrecht verstreut geregelt. In den Grundzügen umfasst die Regelung folgende Elemente: Nach Art. 677 OR dürfen Gewinnanteile für den Verwaltungsrat nur dem Bilanzgewinn entnommen werden. Sie sind ferner nur zulässig, nachdem die Zuweisung an die gesetzliche Reserve gemacht und eine Dividende von 5% (in der Aktienrechtsnovelle verschärft, im alten Aktienrecht 4%) oder von einem durch die Statuten festgesetzten höheren Ansatz an die Aktionäre ausgerichtet worden ist. Nach Art. 627 Ziff. 2 OR muss die Tantième in den Statuten vorgesehen werden. Art. 698 Abs. 2 Ziff. 4 OR bestimmt, dass die Tantième allein durch Beschluss der Generalversammlung festgelegt wird. Schliesslich sind gemäss Art. 679 OR im Konkurs der Gesellschaft die in den drei letzten Jahren bezogenen Tantièmen von den Verwaltungsräten zurückzuerstatten, es sei denn, sie würden erfolgreich den Beweis führen, dass der Bezug gesetzes- und statutenkonform war und unter vorsichtiger Bilanzierung erfolgte. Insgesamt liegt bei der aktienrechtlich geregelten Tantième also ein zulasten des Verwaltungsrates rigoroses System vor, das sowohl materielle (Unter welchen Voraussetzungen kann eine Tantième ausbezahlt werden?) als auch formelle Hürden (Wer kann über die auszurichtende Tantième entscheiden?) im Sinn von Sicherheitsbarrieren enthält. Rigoros ist das System besonders auch deshalb, weil es zwingender Natur ist, was bedeutet, dass Abweichungen unzulässig sind.
Die dargestellte Tantième ist aber seit längerer Zeit ausser Gebrauch geraten (sie war es wohl bereits im Zeitpunkt der Aktienrechtsnovelle, die aber die Tantièmen-Ordnung zulasten des Verwaltungsrates verschärfte) und hat dem sogenannten und im Aktienrecht nicht geregelten Verwaltungsratshonorar Platz gemacht, das durch Vereinbarung zustande kommt und in den meisten Fällen voraussetzungslos geschuldet ist. Das Verwaltungsratshonorar ist eine Entschädigung ausserhalb der Figur der Tantième. Blickt man in die Fachliteratur, so werden Tantième und Verwaltungsratshonorar stereotyp als zwei mögliche Formen der Entschädigung des Verwaltungsrates behandelt. Die Frage, ob das Verwaltungsratshonorar sich nicht an den zwingenden Vorschriften der Tantième zu orientieren hat, wird dabei (soweit ersichtlich) nicht aufgeworfen. Die Fragestellung ist aber deswegen bedeutsam, weil es Mühe bereitet, die faktische Umgehung der strengen Tantièmen-Regeln mittels der Vereinbarung eines Verwaltungsratshonorars rechtlich überzeugend zu begründen.
Um zwei Beispiele dieser Spannung zwischen aktienrechtlich geregelter Tantième und Verwaltungsratshonorar zu nennen: Warum soll es dem Verwaltungsrat möglich sein, die Gesellschaft mittels einer Vereinbarung allenfalls ohne weitere Voraussetzungen zu binden, während die Tantième nur unter bestimmten Voraussetzungen und allein durch die Generalversammlung festgelegt werden kann? Warum ist im Konkursfall die in den letzten drei Jahren bezogene Tantième zurückzuerstatten (es gilt die Vermutung des Gesetzes, dass es beim Bezug der Tantième nicht mit rechten Dingen zugegangen ist), während das mittels Vereinbarung bezogene Honorar unter diesem Aspekt unangetastet bleiben soll? Das angesprochene Spannungsverhältnis bedarf der rechtlichen Aufarbeitung.
Unabhängig von der oben angesprochenen Spannung zwischen aktienrechtlich geregelter Tantième und in der Realität vereinbartem Verwaltungsratshonorar ist bezüglich des Letzteren ein Weiteres zu bedenken. Schliesst der Verwaltungsrat (allenfalls über ein von ihm gebildetes Gremium) in seinem Namen mit der Gesellschaft eine Honorarvereinbarung, ist zu untersuchen, ob nicht ein sogenanntes In-sich-Geschäft vorliegt, weil der Verwaltungsrat die Gesellschaft zu seinen eigenen Gunsten verpflichtet. In-sich-Geschäfte sind grundsätzlich verboten, wenn es nicht um einen Marktpreis geht, der aufgrund seiner Objektivität ein Schädigungspotenzial minimiert. Von einem so verstandenen Marktpreis dürfte bei den Verwaltungsratshonoraren nicht in jedem Fall die Rede sein: "Die Höhe der VR-Honorare variiert ganz erheblich, je nach Grösse der Gesellschaft, ihrer Finanzkraft, der zeitlichen Beanspruchung und insbesondere auch nach dem Wert, den die VR-Mitglieder ihrer Arbeit selbst zumessen" (Georg Krneta: Praxiskommentar Verwaltungsrat. Ein Handbuch für Verwaltungsräte, Bern 2001, Rz 1786). Das Letztgenannte, die "Selbstbemessung", führt in den Umkreis des In-sich-Geschäftes. Auch wenn nach neuem Aktienrecht das Mitglied des Verwaltungsrates mangels einer abweichenden gesellschaftsinternen Bestimmung einzelzeichnungsberechtigt ist, fehlt für das gegenseitige Zeichnen von Honorarvereinbarungen ein formell unbefangenes gleichgestelltes Organ, was für diese Frage die Kompetenz der Generalversammlung in den Vordergrund rückt.
